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über 25 Mio. Euro Bilanzsumme. (Die Berichtspflicht gilt ab 2028 für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2027 beginnen.) Den Sorgfaltspflichten der CSDDD unterliegen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 B
alle Unternehmen um ein Jahr, d. h. bis 30. Dezember 2026 für mittlere und große und bis 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen; Beschränkung der Sorgfaltspflichten sowie die Abgabe von Sorgf
große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- sowie Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. 3. Pflichten für Erstinverkehrbringer Die Sorgfaltspflichten werden auf den Beginn der Lieferketten
der EUDR für alle Unternehmen um ein Jahr, d. h. bis 30. Dezember 2026 für große und bis 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen; Konzentration der Sorgfaltspflichten auf den Erstinverkehrbringer;
nationales Recht ist durch die sogenannte "Stop-the-clock-Richtlinie" der EU um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 verlängert worden. Die CSDDD enthält menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten und
Nachhaltigkeitsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr erstellen. Ein Jahr später (2029 statt 2027) müssen dann börsennotierte KMU berichten. (Zu diesem Zeitpunkt werden wie gehabt auch Nicht-EU‑U
2025) und den übrigen Unternehmen (30. Dezember 2024) Rechnung zu tragen. Übergangsregelung bis Ende 2027 und EU-Holzhandelsverordnung Durch die EUDR wird die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 (EUTR) [...] Abgabe einer Sorgfaltserklärung.…
Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember