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für große Marktteilnehmer ist der 30. Dezember 2026, kleine Marktteilnehmer müssen ab dem 30. Juni 2027 EUDR-konform handeln. Nur Erstinverkehrbringer gelten künftig als „Marktteilnehmer“, müssen eine
alle Unternehmen um ein Jahr, d. h. bis 30. Dezember 2026 für mittlere und große und bis 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen; Beschränkung der Sorgfaltspflichten sowie die Abgabe von Sorgf
große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- sowie Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. 3. Pflichten für Erstinverkehrbringer Die Sorgfaltspflichten werden auf den Beginn der Lieferketten
der EUDR für alle Unternehmen um ein Jahr, d. h. bis 30. Dezember 2026 für große und bis 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen; Konzentration der Sorgfaltspflichten auf den Erstinverkehrbringer;
2025) und den übrigen Unternehmen (30. Dezember 2024) Rechnung zu tragen. Übergangsregelung bis Ende 2027 und EU-Holzhandelsverordnung Durch die EUDR wird die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 (EUTR) [...] Abgabe einer Sorgfaltserklärung.…
die Übergangsfrist für bereits geschlagenes Holz bzw. bereits produzierte Produkte nach Art. 37 über 2027 hinaus ausgedehnt und hinsichtlich ihrer Umsetzungsanforderungen präzisiert werden.
Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember