Nachfolgend möchten wir Sie über eine Gesetzesänderung im Bereich der Wertguthabenvereinbarungen (§§ 7b ff. SGB IV) informieren (dazu unter A.) und nehmen dies zugleich zum Anlass, einen Überblick über die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nach §§ 7b ff. SGB IV zu geben (dazu unter B.). A. Wertguthabenvereinbarung und Altersrentenbezug Seit Anfang 2023 wird beim Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente – sei es die Rente für besonders langjährig Versicherte, für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen – gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen nicht mehr auf die Rente angerechnet. Dies gilt unabhängig vom Bezug einer Voll- oder Teilrente. Mit Inkrafttreten des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes wird diese Neuregelung des Hinzuverdienstrechts nun auch im Wertguthabenrecht umgesetzt: Seit dem 22. Januar 2026 können Wertguthaben daher während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze genutzt werden; Grundlage hierfür sind die Änderungen in §§ 7c Abs. 1 und 23b Abs. 2 SGB IV. Bislang war das Wertguthaben bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente sozialversicherungsrechtlich aufzulösen, sodass die während der Ansparphase gestundeten Sozialversicherungsbeiträge auf das eingebrachte Arbeitsentgelt fällig wurden. Die Neuregelung führt dazu, dass die seit 2023 geltenden Bestimmungen zum Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten nun auch auf das Wertguthabenrecht übertragen werden und das Wertguthaben auch bei einem vorgezogenen Altersrentenbezug bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze entspart werden kann. Hinweis für die Altersteilzeit: Für Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz gilt diese Anpassung nach der Gesetzesbegründung (Drucksache 424/25, S. 51) ausdrücklich nicht. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der mit dem vorgezogenen Rentenbezug verbundene Eintritt in den (Teil‑)Ruhestand dem Zweck der Altersteilzeit sowie der damit verbundenen Fördermechanismen – insbesondere dem steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag und den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers – entgegensteht. B. Überblick Wertguthabenvereinbarung I. Sinn und Zweck Voraussetzung für das Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich eine nichtselbstständige Tätigkeit, die insbesondere durch Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers geprägt ist. Abweichend hiervon ermöglicht § 7 Abs. 1a SGB IV, Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung dennoch als Beschäftigungszeiten anzuerkennen, sofern diese im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV erfolgen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB IV) und das während der Freistellung fällige monatliche Arbeitsentgelt nicht unangemessen von dem Entgelt der vorausgegangenen zwölf Monate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Ziel solcher Vereinbarungen ist es, durch angesparte Entgelt- oder Zeitguthaben längere Freistellungsphasen – etwa für Qualifizierung, Pflege, Sabbaticals oder den gleitenden Übergang in den Ruhestand – zu ermöglichen, ohne den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsstatus zu unterbrechen. Dadurch bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während der Freistellung bestehen, obwohl tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wird. II. Wirksame Wertguthabenvereinbarung Wann eine wirksame Wertguthabenvereinbarung vorliegt, ist in § 7b SGB IV geregelt. Danach liegt eine Wertguthabenvereinbarung vor, wenn der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. III. Angemessene Höhe des Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase Damit auch während der Freistellung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, darf das monatlich fällige Arbeitsentgelt in dieser Zeit nicht unangemessen von dem Entgelt abweichen, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Freistellungsphase erzielt wurde (vgl. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Eine angemessene Vergütung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase mindestens 70 % und höchstens 130 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts beträgt, das der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten der Arbeitsphase erwirtschaftet hat (maßgeblich ist das Bruttoarbeitsentgelt, auf dessen Basis die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden). Beispiel 1 Arbeitnehmer A möchte bei Arbeitgeber B ein einjähriges bezahltes Sabbatical nehmen. Hierfür schließen beide eine Wertguthabenvereinbarung. A spart bei unveränderter Arbeitszeit im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 monatlich 50 % seines Bruttoentgelts an. Von seinem Gehalt in Höhe von 5.000 € brutto werden in der Ansparphase daher 2.500 € brutto ausgezahlt und 2.500 € brutto dem Wertguthabenkonto gutgeschrieben. In der Freistellungsphase vom 01.01.2027 bis 31.12.2027 wird A bezahlt freigestellt und erhält monatlich 2.500 € brutto aus dem Wertguthaben ausgezahlt. Das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase ist damit angemessen, da es 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entspricht, das A in den letzten zwölf Monaten der Arbeitsphase erzielt hat. Beispiel 2 Arbeitnehmer A möchte bei Arbeitgeber B ein halbjähriges bezahltes Sabbatical nehmen. Hierfür schließen beide eine Wertguthabenvereinbarung. A spart bei unveränderter Arbeitszeit im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2026 monatlich 50 % seines Bruttoentgelts an. Von seinem Gehalt in Höhe von 5.000 € brutto werden in der Ansparphase daher 2.500 € brutto ausgezahlt und 2.500 € brutto dem Wertguthabenkonto gutgeschrieben. In der Freistellungsphase vom 01.07.2026 bis 31.12.2026 soll A bezahlt freigestellt werden und in dieser Zeit monatlich 2.500 € brutto aus dem Wertguthaben erhalten. Das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase ist in diesem Fall jedoch unangemessen, da es nicht einmal 70 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten zwölf Monate der Arbeitsphase erreicht. Zur Berechnung des maßgeblichen Durchschnittsentgelts werden die letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung betrachtet (01.07.2025 bis 30.06.2026). In diesem Zeitraum hat A sechs Monate lang 5.000 € brutto und sechs Monate lang 2.500 € brutto erhalten: 6×5.000 €=30.000 € 6×2.500 €=15.000 € Summe: 45.000 € Durchschnitt pro Monat: 45.000 €/12=3.750 € Das geplante Entgelt in der Freistellungsphase beträgt jedoch nur 2.500 € brutto pro Monat. Dies entspricht lediglich: 2.500 €/3.750 €=66,67 % Damit liegt das Entgelt unterhalb der gesetzlich geforderten Mindestgrenze von 70 % gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV. Die geplante Gestaltung wäre daher nicht zulässig, sodass während der Freistellung keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr vorliegen würde. IV. Verwenden von Wertguthaben § 7c SGB IV regelt, dass ein nach § 7b SGB IV vereinbartes Wertguthaben bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, genutzt werden kann. Es darf für gesetzlich vorgesehene Freistellungen oder Arbeitszeitreduzierungen eingesetzt werden, etwa für Pflegezeiten nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz, für Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder für befristete Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ebenso kann das Wertguthaben für vertraglich vereinbarte Freistellungen oder Arbeitszeitreduzierungen genutzt werden, insbesondere zur Überbrückung der Zeit unmittelbar vor dem Altersrentenbezug oder für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Zudem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Wertguthabenvereinbarung festlegen, dass das Guthaben nur für bestimmte der genannten Zwecke verwendet werden darf. V. Führen und Verwalten von Wertguthaben Wertguthaben sind – einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag – als Arbeitsentgeltguthaben zu führen (§ 7d Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Eine Führung als Arbeitszeitkonto ist unzulässig; eine reine Darstellung in Zeit ist daher nicht mehr möglich. Ausnahmen bestehen lediglich noch für Wertguthaben, die bereits vor dem 1. Januar 2009 als Zeitguthaben geführt wurden, sowie für neue Vereinbarungen, die auf diesen früheren Regelungen beruhen (§ 116 Abs. 1 SGB IV). Selbst in diesen Fällen ist jedoch die Ermittlung des Geldwerts aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung und der handelsbilanziellen Pflicht zur Bildung von Rückstellungen zwingend erforderlich. Eine reine Zeitdarstellung ist daher in der Praxis nicht umsetzbar. Das Wertguthaben ist – einschließlich aller Zu- und Abgänge sowie der jeweiligen Abrechnungsmonate – in die Entgeltunterlagen aufzunehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BVV). Dabei ist das Wertguthaben gemäß § 7d Abs. 1 Satz 1 SGB IV stets einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Höhe dieses Arbeitgeberanteils richtet sich nach den Beitragssätzen zum Zeitpunkt des jeweiligen Wertguthabenaufbaus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Arbeitgeberanteil auch für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze einzustellen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 KR 7/11 R). Hintergrund ist, dass während der Freistellungsphase ein fortbestehendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fingiert wird und das ausgezahlte Entgelt regelmäßig unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Bei der Verwendung des Wertguthabens – etwa für eine Freistellung oder Arbeitszeitreduzierung – wird das Entgelt einschließlich des Arbeitgeberanteils entnommen. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gelten dann die Beitragssätze und Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Entnahme. Dadurch kann der Arbeitgeberanteil beim Abbau des Wertguthabens höher oder niedriger ausfallen als beim Aufbau. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger führt eine veränderte Höhe des Arbeitgeberanteils jedoch nicht zu einer Anpassung des Wertguthabens insgesamt. Änderungen betreffen ausschließlich das darin enthaltene Arbeitsentgeltguthaben („statischer Wertguthabenbegriff“). Der Arbeitgeber hat daher weder eine Nachschusspflicht noch ein Entnahmerecht beim Wertguthaben hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge. Arbeitgeber sind nach § 7d Abs. 2 SGB IV verpflichtet, die Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres Wertguthabens zu informieren. VI. Insolvenzschutz § 7e Abs. 1 SGB IV verpflichtet den Arbeitgeber, für das Wertguthaben einschließlich der darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge einen wirksamen Insolvenzschutz sicherzustellen, soweit kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2026: 3.955 €) übersteigt. Nach § 7e Abs. 2 SGB IV müssen Wertguthaben so abgesichert werden, dass sie im Insolvenzfall des Arbeitgebers nicht verloren gehen. Hierfür sind sie bei einem unabhängigen Dritten zu führen, der im Insolvenzfall für die Ansprüche der Arbeitnehmer einsteht. Üblicherweise erfolgt dies über ein Treuhandverhältnis, bei dem das Wertguthaben in das Vermögen des Treuhänders übertragen und dort – etwa auf einem offenen Treuhandkonto – sicher angelegt wird. Die Beteiligten können jedoch auch andere Sicherungsmodelle wählen, sofern diese dem Schutz eines Treuhandverhältnisses gleichwertig sind. Dazu zählen insbesondere Versicherungsmodelle sowie vertragliche Verpfändungs‑ oder Bürgschaftsmodelle, sofern sie ausreichend gegen Kündigung geschützt sind. Nicht als geeignete Sicherungsmaßnahmen anerkannt sind hingegen bilanzielle Rückstellungen oder konzerninterne Einstandspflichten nach § 18 AktG, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, da sie keinen insolvenzfesten Schutz gewährleisten (vgl. § 7e Abs. 3 SGB IV). Übersteigt das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2026: 3.955 €), muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß § 7e Abs. 4 SGB IV unverzüglich und in geeigneter Weise schriftlich über die getroffenen Insolvenzsicherungsmaßnahmen informieren. Es empfiehlt sich, den entsprechenden Nachweis zusätzlich im jährlichen Kontoauszug nach § 7d Abs. 2 SGB IV zu dokumentieren. Für die Mitteilung genügt die Textform nach § 126b BGB. Ein unmittelbares Reaktionsrecht steht dem Arbeitnehmer zu, sofern der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Insolvenzsicherung nach § 7e Abs. 5 SGB IV nicht nachkommt. Fordert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich zur Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 auf, hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nachzuweisen, dass er seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erfolgt dieser Nachweis nicht, kann der Arbeitnehmer die Wertguthabenvereinbarung nach § 7e Abs. 5 SGB IV mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall ist das Wertguthaben nach § 23b Abs. 2 SGB IV aufzulösen, was regelmäßig eine Abrechnung und Auszahlung bedeutet. In § 7e Abs. 6 SGB IV wird das Vorgehen der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV geregelt, wenn Mängel beim Insolvenzsicherungsschutz festgestellt werden. Die Rentenversicherung muss einschreiten, wenn keine Insolvenzsicherung besteht, die Sicherungsmittel ungeeignet sind, ihr Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreitet oder der im Wertguthaben enthaltene Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht abgesichert ist. In diesen Fällen weist sie im Prüfungsbescheid den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus, der grundsätzlich sofort fällig wird. Der Arbeitgeber erhält jedoch eine zweimonatige Frist, um den ordnungsgemäßen Insolvenzschutz nachzuweisen; gelingt dies, entfällt die sofortige Zahlungspflicht. Erfolgt der Nachweis nicht, gilt die Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV rückwirkend als von Anfang an unwirksam, und das Wertguthaben ist zwingend aufzulösen. Damit wird sichergestellt, dass Wertguthaben nicht ohne ausreichende Insolvenzsicherung fortbestehen. Arbeitgeber und deren Organvertreter haften für Schäden der Arbeitnehmer, die dadurch entstehen, dass kein oder kein ausreichender Insolvenzschutz bestand, sofern der Arbeitgeber diesen Mangel zu vertreten hat (§ 7e Abs. 7 SGB IV). VII. Beitragsrechtliche Abwicklung bei Störfällen Bei Eintritt eines Störfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, das aufgebaute Wertguthaben unter Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (netto) an den Arbeitnehmer (oder seine Erben) auszuzahlen. Ein Störfall liegt immer dann vor, wenn ein angespartes Wertguthaben nicht wie vereinbart zur Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall bei einer zweckwidrigen Verwendung des Guthabens oder wenn die geplante Freistellung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Typische Auslöser sind die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Kündigung oder Tod), das Erreichen der Regelaltersgrenze oder Auszahlungen des Guthabens ohne Zusammenhang mit einer Freistellung. In Störfällen gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen zur Beitragsberechnung. Das Wertguthaben wird weder als Einmalzahlung behandelt noch rückwirkend den Monaten der ursprünglichen Arbeitsleistung zugeordnet. Stattdessen hat der Arbeitgeber das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach dem speziellen Verfahren des § 23b Abs. 2 SGB IV zu ermitteln. Grundsätzlich gilt das vorhandene Entgeltguthaben als beitragspflichtig, jedoch nur bis zur Höhe der Differenz zwischen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze und dem bereits verbeitragten Arbeitsentgelt der Arbeitsphase. Ziel ist es, rechnerisch den Zustand herzustellen, der ohne eine Wertguthabenvereinbarung bestanden hätte. Grundlage der Berechnung sind die beim Aufbau des Wertguthabens zu führenden Entgeltunterlagen. Für die Beitragshöhe gelten die regulären Beitragssätze des Zeitraums nach Eintritt des Störfalls. Die Sozialversicherungsbeiträge werden gemäß § 23b Abs. 2 Satz 8 SGB IV am drittletzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist bzw. das Wertguthaben nicht zweckentsprechend verwendet wurde. Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Wertguthabens kann der Arbeitgeber zwischen dem Summenfeldermodell und dem Alternativ- bzw. Optionsmodell wählen. Weitere Details der vorgenannten Methoden sind dem Kapitel 4.6.2.1 und 4.6.2.2 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 31. März 2009 zu entnehmen. VIII. Übertragen von Wertguthaben § 7f SGB IV bestimmt die zulässigen Übertragungsoptionen für ein bestehendes Wertguthaben im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Hierdurch kann der Eintritt eines Störfalls vermieden werden. 1. Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich zu verlangen, dass ihr Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird. Voraussetzung ist, dass beim neuen Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV besteht und dieser der Übertragung zustimmt. Mit der Übertragung gehen sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Wertguthaben vollständig auf den neuen Arbeitgeber über. Der bisherige Arbeitgeber wird damit von allen wertguthabenbezogenen Verpflichtungen frei. 2. Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Alternativ kann das Wertguthaben auf die DRV Bund übertragen werden. Dies ist möglich, wenn das Wertguthaben – einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags – den Betrag des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, der im Jahr 2026 bei 23.730 € liegt. Nach der Übertragung übernimmt die DRV Bund sämtliche Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit dem Wertguthaben. Wird das Wertguthaben bei der DRV Bund geführt, kann der Arbeitnehmer es für Freistellungszeiten oder Arbeitszeitreduzierungen nach § 7c SGB IV nutzen. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Freistellung gestellt werden muss. Die DRV Bund verwaltet das Wertguthaben treuhänderisch, legt es nach gesetzlichen Vorgaben an und zieht ihre Verwaltungskosten transparent vom Guthaben ab. Eine weitere Einzahlung von Entgeltbestandteilen auf ein an die DRV Bund übertragenes Wertguthabenkonto ist nicht möglich. Dem Arbeitnehmer bleibt daher ausschließlich die Nutzung des vorhandenen Wertguthabens nach § 7f Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Auch bei dieser Übertragungsform wird der bisherige Arbeitgeber vollständig von seinen wertguthabenbezogenen Pflichten entbunden.