Der Rat der EU hat den vorübergehenden Schutz für Flüchtlinge aus der Ukraine verlängert (Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 vom 30.07.2026). Er gilt nun über den 5. März 2027 hinaus bis zum 4. März 2028. Damit erhalten die Betroffenen, Arbeitgeber und Behörden für ein weiteres Jahr Planungssicherheit. Neu ist eine zusätzliche Voraussetzung für wehrpflichtige Personen aus der Ukraine: Sie müssen künftig nachweisen, dass sie die ukrainischen Vorgaben zu militärischen Pflichten erfüllt haben und zur Ausreise berechtigt waren (Art. 2 Durchführungsbeschluss). Diese neue Voraussetzung betrifft nicht Personen, die bereits am oder vor dem 30. Juli 2026 in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz hatten und diesen Status ohne Unterbrechung behalten. Eine Darstellung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zu den aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten und deren Vorteilen finden Sie in der Anlage. Damit die Behörden in Deutschland Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG weiter automatisch verlängern können, muss der Bundesrat noch die beiden Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Verordnungen anpassen. Mit einer entsprechenden Initiative des Bundesministeriums des Innern ist im Herbst zu rechnen. Bewertung der BDA Die BDA bewertet die Verlängerung positiv, weil sie für ein weiteres Jahr rechtliche Sicherheit schafft. Das ist wichtig für die betroffenen Menschen, für Arbeitgeber und für Behörden. Zugleich wirft die neue Voraussetzung zu den militärischen Pflichten praktische Fragen auf. Entscheidend wird sein, welche Nachweise verlangt werden und wie die Mitgliedstaaten die Regelung anwenden. Die BDA setzt sich weiter dafür ein, dass Politik und Verwaltung eine rechtssichere Anschlusslösung schaffen, auf europäischer oder nationaler Ebene. Diese Lösung muss sicherstellen, dass Ukrainer, die bereits in Deutschland arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst sichern, auch nach einem Ende des vorübergehenden Schutzes weiter beschäftigt bleiben können. Arbeitgeber sollten ukrainische Beschäftigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG frühzeitig auf die Möglichkeit hinweisen, in einen regulären nationalen Aufenthaltstitel zu wechseln.