Der Bundestag hat am 24. April 2026 im Schnellverfahren eine bis Ende Juni 2027 befristete Steuerbefreiung von „Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ durch Arbeitgeber bis zu 1.000 Euro beschlossen. Eingebettet ist die Regelung in ein Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und soll durch die Einführung einer neuen Regelung in § 3 Nummer 11d Einkommensteuergesetz (EStG) umgesetzt werden. Den Entwurf der Regelung finden Sie in der Anlage. Inhalt und Voraussetzungen der Entlastungsprämie Die steuer- und abgabenfreie „Entlastungsprämie“ soll dazu beitragen, die hohe Belastung durch die gestiegenen Energie- und Lebensmittelpreise für viele Beschäftigte abzufedern. Die Regelung ist der „Inflationsausgleichsprämie“ nachempfunden, die Arbeitgeber gemäß § 3 Nummer 11c EStG vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei auszahlen konnten. Nach dem neuen § 3 Nummer 11d EStG sollen vom Arbeitgeber gewährte Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro unter den folgenden Voraussetzungen steuer- und abgabenfrei sein: Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist zum einen, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Weiterhin muss die Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erfolgen. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden jedoch keine besonderen Anforderungen gestellt; so soll z. B. ein entsprechender Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung genügen, dass die Gewährung der Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Die Entlastungsprämie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden; auch mehrere Teilbeträge sind möglich. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zur Höhe von insgesamt 1.000 Euro. Zeitliche Befristung der Steuerbefreiung Die Steuerbefreiung für Entlastungsprämien ist befristet für Arbeitgeberleistungen, die bis zum 30. Juni 2027 gewährt werden. Der Bundesrat wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 8. Mai 2026 das Gesetz beschließen, anschließend bedarf es noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Erst danach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Leistungen steuerfrei nach § 3 Nummer 11d EStG zukommen lassen. Umsetzung und Arbeitshilfen der Verbände Bei der Umsetzung im Betrieb sind gegebenenfalls auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu berücksichtigen. Zudem sollten mit den Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen abgeschlossen werden, jedenfalls ein schriftlicher Nachweis mit Unterschrift des Arbeitgebers ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 Nachweisgesetz erforderlich. Die Druck- und Medienverbände haben eine Mustervereinbarung erarbeitet, die Mitgliedsbetriebe bei ihren Landesverbänden erhalten. Bewertung des BVDM Jedes Unternehmen kann individuell entscheiden, ob es seine Arbeitnehmer durch zusätzliche Leistungen unterstützen kann. Aus Sicht des BVDM weckt der Gesetzgeber aber mit der Regelung zur Entlastungsprämie Erwartungen bei den Arbeitnehmern, die viele Unternehmen in der aktuellen wirtschaftlichen Lage nicht erfüllen können. Unternehmen können gezahlte steuer- und sozialabgabenfreie Prämien zwar als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Dadurch, dass die Prämie zwingend „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ zu zahlen ist, kann sie aber nicht mit anderen Leistungen der Arbeitgeber verrechnet werden. Somit ist keine große Entlastungswirkung für die Unternehmen zu erwarten. Als Instrument der Krisenbewältigung ist die Entlastungsprämie daher für den überwiegenden Teil der Unternehmen ungeeignet.