LAG Hessen: Verlängerung der „Probezeit“ in Ausnahmefällen
Häufig kommt die Frage auf, wie die Probezeit von kürzlich eingestellten Mitarbeitern verlängert werden kann. Oft war der Mitarbeiter mehrere Monate der Probezeit erkrankt oder man ist sich am Ende der Probezeit nicht sicher, ob er seine Leistung noch steigern kann und so doch noch überzeugt. Hierfür würde man ihm gerne eine zweite Bewährungschance einräumen. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat einen Weg bestätigt, mit dem man eine zweite und rechtssichere Frist für die Erprobung des Mitarbeiters gewinnt (LAG Hessen v. 29.10.2024 – 8 Sa 1057/23, Anlage).
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