Zum Jahreswechsel möchten wir Sie daran erinnern, dass Urlaubsansprüche nur dann zum 31. Dezember bzw. 31. März verfallen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt. Nach der EuGH-Rechtsprechung und den Vorgaben des BAG muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform individuell über ihre Urlaubsansprüche und den drohenden Verfall informieren. Die Mitteilung sollte – zur Nachweisbarkeit – unverzüglich nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, spätestens bis zum 8. Januar 2026, erfolgen. Zudem wurde der Leitfaden des HPV „Verfall von Urlaubsansprüchen – Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers“ unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage sowie praxisrelevanter Fragestellungen umfassend aktualisiert. Neu aufgenommen wurden u. a.: Kein Verzicht auf Urlaubs(abgeltungs)ansprüche durch Vergleich im bestehenden Arbeitsverhältnis (unter II.8.c.) sowie Betriebsferien (IV.5.)