Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Das Gesetzgebungsverfahren ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 29. Juli 2026 abgeschlossen. Mit dem Gesetz wird erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Teilarbeitsunfähigkeit geschaffen (§ 44c SGB V n.F.). Die Regelung tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft. Sie ermöglicht gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen, trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit in begrenztem Umfang ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Für Arbeitgeber ist insbesondere von Bedeutung, dass die Erbringung der Teilarbeitsleistung die Zustimmung des Arbeitgebers voraussetzt. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Voraussetzungen und Anforderungen der Neuregelung. 1. Voraussetzungen und Umfang Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert und voraussichtlich länger als vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Teilarbeitsunfähigkeit kann ärztlich in drei Stufen festgestellt werden: 25 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Die nähere medizinische Ausgestaltung soll noch durch eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert werden. 2. Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich Die Teilarbeitsunfähigkeit kann nicht einseitig durch den Arbeitnehmer umgesetzt werden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Bereitschaft zur teilweisen Arbeitsleistung unter Angabe des Umfangs und des Zeitraums anzeigen. Der Arbeitgeber muss der teilweisen Arbeitsleistung zustimmen. Hierfür gilt eine Frist von grundsätzlich sieben Kalendertagen. Die zunächst vorgesehene Zustimmungsfiktion ist im Gesetzgebungsverfahren entfallen. Das bedeutet: Erklärt sich der Arbeitgeber nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit als Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Bei Zustimmung teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Textform mit. 3. Kein Anspruch auf Schaffung eines geeigneten Arbeitsplatzes Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einrichtung oder Anpassung eines geeigneten Arbeitsplatzes besteht nicht. Bei seiner Entscheidung kann der Arbeitgeber daher insbesondere die betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigen. 4. Vorzeitige Beendigung der Teilarbeitsunfähigkeit Das Gesetz enthält zudem eine Rückfalloption für den Fall, dass sich die Teilarbeitsunfähigkeit in der betrieblichen Praxis als nicht geeignet erweist. Das bedeutet: Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können die Teilarbeitsunfähigkeit vorzeitig in Textform beenden. Im Anschluss gilt die Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit wiederum als Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Damit erhält auch der Arbeitgeber eine Möglichkeit, eine einmal vereinbarte Teilarbeitsleistung zu beenden, wenn sich beispielsweise zeigt, dass die organisatorische Umsetzung nicht praktikabel ist. 5. Verhältnis zur stufenweisen Wiedereingliederung und zum BEM Die Teilarbeitsunfähigkeit tritt neben bereits bestehende Instrumente wie die stufenweise Wiedereingliederung und das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Zeiten der Teilarbeitsunfähigkeit werden nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F. als Arbeitsunfähigkeitszeiten beim BEM berücksichtigt. 6. Entgelt und sozialversicherungsrechtliche Umsetzung Nach § 44c Abs. 7 SGB V n.F. finden die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf die Teilarbeitsunfähigkeit entsprechende Anwendung. Danach besteht ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung, soweit der Versicherte infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Die im Entgeltfortzahlungsgesetz vorgesehene Höchstdauer des Anspruchs verlängert sich dadurch nicht. 7. Elektronischer Abruf der Teil-AU-Bescheinigung Zu beachten ist, dass die Teilarbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der derzeit verkündeten Rechtslage erst ab dem 1. Juli 2028 elektronisch durch den Arbeitgeber abgerufen werden kann. Zwischen dem Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2028 und dem Beginn des elektronischen Abrufs liegt damit ein Zeitraum von sechs Monaten. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) geht davon aus, dass es sich hierbei um einen redaktionellen Fehler handelt und die Möglichkeit des elektronischen Abrufs noch auf den 1. Januar 2028 vorgezogen wird. 8. Fazit I Bewertung Aus Arbeitgebersicht hat sich die Regelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in einigen Punkten entschärft. Insbesondere führt eine ausbleibende oder verspätete Reaktion des Arbeitgebers nicht zu einer Zustimmung zur Teilarbeitsleistung. Zudem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vereinbarte Teilarbeitsunfähigkeit vorzeitig beenden. Arbeitgeber sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten nutzen, um insbesondere Zuständigkeiten, Fristenkontrolle und interne Entscheidungsprozesse zu klären und die Auswirkungen der Neuregelung auf bestehende Verfahren zur Wiedereingliederung und zum BEM zu prüfen. Hinweis: Die konkrete praktische Anwendung der Teilarbeitsunfähigkeit hängt teilweise noch von der ausstehenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und ggf. weiteren gesetzgeberischen Anpassungen ab. Soweit uns diese vorliegen, werden wir Sie hierüber informieren.