Betriebsvereinbarung ohne Beschluss des Betriebsrates ist unwirksam

Die formale Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wird in der Praxis häufig als gesichert angesehen, sobald das Dokument unterschrieben ist und über Jahre hinweg umgesetzt wird. Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.01.2026, 1 AZR 147/24, an. Sie verdeutlicht mit erheblicher Konsequenz, dass eine Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden allein nicht genügt, wenn es an einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats fehlt. Besonders brisant ist dies bei der betrieblichen Altersversorgung, weil Fehler oft erst viele Jahre später wirtschaftlich sichtbar werden.