Das Informationspapier der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu den Auswirkungen des „Irankonfliktes“ auf Lieferketten und Rohstoffpreise sowie deren Bedeutung für das Kurzarbeitergeld können Sie von der Website abrufen. Das Papier stellt die wesentlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß § 96 SGB III übersichtlich dar. Hervorgehoben werden dabei insbesondere: Erheblicher Arbeitsausfall: Dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen und vorübergehend sowie unvermeidbar sein. Kausalität externer Faktoren: Lieferengpässe oder Preissteigerungen, etwa infolge geopolitischer Konflikte, können einen Arbeitsausfall begründen, sofern sie konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. Betriebliche Voraussetzungen: Der Arbeitsausfall muss einen erheblichen Teil der Belegschaft betreffen und zu einem entsprechenden Entgeltausfall führen. Darlegungspflichten gegenüber der BA: Unternehmen sind gehalten, die Ursachen des Arbeitsausfalls substantiiert und plausibel darzustellen. Hierzu gehören insbesondere Ausführungen zu gestörten Lieferketten, fehlenden Vorprodukten oder wirtschaftlichen Auswirkungen gestiegener Rohstoffpreise. Ergänzend möchten wir Sie auf den ausführlichen HPV-Leitfaden zur Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld hinweisen, in dem die rechtlichen Voraussetzungen, das Anzeigeverfahren sowie praktische Umsetzungshinweise vertieft dargestellt sind. Dieser kann Sie insbesondere bei weitergehenden Fragestellungen und in der Beratungspraxis unterstützen.