Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Gemeinsamen Grundsätze zum elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach § 106a SGB IV und § 106 SGB IV überarbeitet. Die neue Fassung gilt ab 1. Januar 2027. Die Änderungen betreffen mehrere Anlagen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Inhalte. Wesentliche Änderungen 1. Gemeinsame Grundsätze zu § 106 SGB IV Anlage 6 – A1-Antrag Ausnahmevereinbarung (Arbeitgeber) Eine Ausnahmevereinbarung ist nur möglich, wenn die betroffene Person möchte, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Dieses Interesse wird im Datenelement „Arbeitnehmer_Erklaerung“ abgefragt. Zusätzlich muss die Person den Arbeitgeber bevollmächtigen, Mitteilungen der DVKA zu diesem Antrag zu erhalten. Bei der früheren Papier-Antragstellung war diese Vollmacht bereits in der Arbeitnehmer-Erklärung enthalten. In den elektronischen Datensätzen fehlt dieser Hinweis bislang. Deshalb soll die Erläuterung des Datenelements „Arbeitnehmer_Erklaerung“ erweitert werden. Weitere Änderungen: Zwei Datenelemente wurden genauer erklärt, damit sie leichter verständlich sind. Der Name eines Datenelements wurde an die Bezeichnung in der aktuellen XML angepasst. 2. Gemeinsame Grundsätze zu § 106a SGB IV Anlage 2 – A1-Antrag für Personen mit Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten (ein Arbeitgeber) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Bei der Prüfung, ob jemand einen wesentlichen Teil seiner Arbeit (mindestens 25 %) im Wohnstaat ausübt, müssen auch Tätigkeiten in Drittstaaten berücksichtigt werden. Das betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 883/04. Für die Praxis bedeutet das: Die DVKA muss künftig prüfen, ob eine Person bezogen auf ihre gesamte Tätigkeit weltweit mindestens 25 % im Wohnstaat arbeitet. Dafür wird die Erläuterung des Datenelements „Umfang_der_Taetigkeit“ angepasst. Zusätzlich werden in mehreren Erläuterungen die Wörter „Mitgliedstaat“ durch „Staat“ ersetzt. Weitere Änderung: Hat der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland, muss künftig die genaue Rechtsform des Unternehmens angegeben werden. Daher wird das Datenelement „Bezeichnung_Rechtsform“ zu einem Pflichtfeld. Anlage 3 – A1-Antrag für gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Erwerbstätige Die Änderungen sollen den Antrag verständlicher machen. Der Grund: Bei diesem Antrag ist häufig nicht der Arbeitgeber, sondern die betroffene Person selbst Antragsteller. Ziel der Anpassungen: bessere Verständlichkeit der Fragen weniger Fehler im Antrag weniger Rückfragen durch die DVKA schnellere Bearbeitung Dafür werden mehrere Erläuterungen zu Datenelementen überarbeitet. Weitere Änderungen: Das Datenelement „Antragsteller“ entfällt, weil es nicht mehr benötigt wird. Bei Tätigkeiten im Ausland wird das Datenelement „Bezeichnung_Rechtsform“ ebenfalls zum Pflichtfeld. Anlage 4 – A1-Antrag Ausnahmevereinbarung für Erwerbstätige und Rentner Auch hier wird das Urteil des EuGH (C-743/23) berücksichtigt. Bei der Prüfung des wesentlichen Tätigkeitsanteils im Wohnstaat (25 %) müssen künftig ebenfalls Tätigkeiten in Drittstaaten einbezogen werden. Deshalb wird in den Erläuterungen zu den Einsatzländern „Mitgliedstaat“ durch „Staat“ ersetzt. Weitere Änderungen: Die Erläuterung zum Zeitraum bei Selbstständigen wird korrigiert. Im Datenelement „Rechtsform“ wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Alle detaillierten Änderungen finden Sie in der Änderungshistorie der beigefügten Dokumente. Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2027. Weiteres Verfahren Nach der Anhörung wird das Bundesarbeitsministerium die überarbeiteten Grundsätze formell genehmigen. Danach treten die neuen Regelungen zum 1. Januar 2027 in Kraft.