§ 16 BetrAVG – Anpassung der Betriebsrenten für die Jahre 2022 bis April 2026
Ein Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verpflichtet, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden.