Ein Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verpflichtet, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden. 1. Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht Die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung entfällt nach § 16 Abs. 3 BetrAVG lediglich, wenn der Arbeitgeber sich für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden bzw. werden, verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein von Hundert anzupassen oder die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche, auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder die laufende Leistung auf einer Beitragszusage mit Mindestleistung beruht. 2. Durchführung der Anpassungsprüfung Ist ein Ausnahmetatbestand nicht gegeben, hat der Arbeitgeber die Anpassungsprüfung durchzuführen. Dabei gilt die Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung im Prüfungszeitraum dem Anstieg des Preisindexes (Indexanpassung) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen (reallohnbezogene Obergrenze) im Unternehmen mindestens entspricht. Als Prüfungszeitraum gilt dabei für beide Berechnungsmethoden die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Eine Anpassung kann geringer ausfallen oder ganz ausbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Erhöhung der Betriebsrenten nicht zulässt. Bei jeder Anpassungsentscheidung ist daher zu prüfen, ob die Kosten einer Anpassung aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs finanzierbar sind. Die Prüfung kann ergeben, dass eine Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen teilweise oder vollständig unterbleiben kann. In diesem Fall können die Betriebsrentner bei der schriftlichen Mitteilung über die Anpassungsentscheidung i.S.d. § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Widerspricht der Rentner nicht, muss die unterbliebene Anpassung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (§ 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG). Für die Ermittlung des Anstiegs des Preisindexes sind diejenigen Werte der Monate maßgeblich, die dem erstmaligen Bezug der Rente und dem eweiligen Prüfungstermin unmittelbar vorangehen. Zu verwenden ist der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI). Die prozentuale Veränderung des VPI von einem Zeitpunkt zum anderen errechnet sich nach folgender Formel: 3. Entwicklung des Verbraucherpreisindexes Der VPI (früher: Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte) misst die durchschnittliche Preisveränderung aller Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Er bildet die Veränderung der Verbraucherpreise umfassend ab. Im Wägungsschema werden Güter des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel, Bekleidung) sowie Mieten und langlebige Gebrauchsgüter (z. B. Kraftfahrzeuge, Kühlschränke), ebenso aber auch Dienstleistungen (z. B. Friseur, Reinigung, Versicherung) berücksichtigt. Der Verbraucherpreisindex ist damit der Indikator für die Beurteilung der Geldwertstabilität und wird als Inflationsmaßstab verwendet. Hinweis zur Umstellung des Verbraucherpreisindexes auf die Basis 2020: Der Verbraucherpreisindex für Deutschland wird in regelmäßigen Abständen einer Revision unterzogen und auf ein neues Basisjahr umgestellt. Mit der Veröffentlichung des Berichtsmonats Januar 2023 am 22. Februar 2023 erfolgte die Umstellung von der bisherigen Basis 2015 auf das Basisjahr 2020. Dabei werden die Ergebnisse ab Januar 2020 neu berechnet. Für weitere Informationen zur Umstellung verweisen wir auf das in der Anlage befindliche "Hintergrundpapier zur Revision des Verbraucherpreisindex für Deutschland 2023 " des Statistischen Bundesamtes. Im Rahmen der Anpassungsprüfung ist auf den Kaufkraftverlust abzustellen, der sich aus dem zum Anpassungsstichtag aktuellen vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex ergibt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. 6. 2011 − 3 AZR 859/09). Der neu veröffentlichte Verbraucherpreisindex ist somit für alle Anpassungsstichtage ab Januar 2023 heranzuziehen, für Anpassungsstichtage vor 2023 sind weiterhin die bis Dezember 2022 veröffentlichten Verbraucherpreisindizes maßgebend. - Veränderung zum November 2025: 0,00 % - Veränderung zum Dezember 2024: 1,83 % - Veränderung zum Dezember 2022: 8,39 % Der Verbraucherpreisindex wird vom Statistischen Bundesamt (Destatis) im Internet in der Datenbank GENESIS-Online in elektronischer Form bereit gestellt. Die regelmäßige Veröffentlichung von Monatsberichten im PDF-Format wurde zum Jahreswechsel 2022/2023 abgelöst, weshalb diese den Anpassungs-Rundschreiben künftig nicht mehr beigefügt werden können.